PsychKG


Gesetz über Hilfen für psychisch Kranke und Schutzmaßnahmen des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. Januar 1992 (GVBl. LSA S. 88)











Erster Teil
Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt Hilfen für Personen, die an einer Psychose, Suchtkrankheit, einer anderen krankhaften seelischen oder geistigen Störung oder an einerseelischen oder geistigen Behinderung leiden oder gelitten haben, oder beidenen Anzeichen einer solchen Krankheit, Störung oder Behinderung vorliegen;
Schutzmaßnahmen bis hin zu Unterbringung für Personen, die an einer Krankheit, Störung oder Behinderung im Sinne der Nummer 1 leiden.






Dritter Teil
Schutzmaßnahmen

Dritter Abschnitt
Unterbringung

§ 11 Begriff der Unterbringung
(1) Eine Unterbringung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn jemand gegen seinen Willen oder im Zustand der Willenlosigkeit in den abgeschlossenenTeil eines Krankenhauses eingewiesen wird und dort verbleiben soll.

(2) Eine Unterbringung im Sinne des Gesetzes liegt auch dann vor, wenn jemand unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, oder ihm ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt ist, dessen Aufgabenkreis die Aufenthaltsbestimmung umfaßt, und wenn die Einweisung nach Absatz 1 gegen den Willen desInhabers der elterlichen Sorge, des Vormunds, Pflegers oder Betreuers oderder Inhaber der elterlichen Sorge, der Vormund, Pfleger oder Betreuerkeine Erklärung abgibt. Bei Bestellung eines Betreuers gilt dieses nur,wenn der psychisch Kranke geschäftsunfähig ist oder für ihnein Einwilligungsvorbehalt hinsichtlich der Aufenthaltsbestimmung angeordnetist.

§ 12 Vollzug der Unterbringung
(1) Die Unterbringung wird in der Regel in Krankenhäuser des Landesvollzogen. Krankenhäuser anderer Träger kann diese Aufgabe mitderen Zustimmung widerruflich übertragen werden, wenn diese sich dafüreignen.
(2) Zuständig für die Feststellung der Eignung und die Übertragung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 ist das Landesamt für Versorgung und Soziales. Dieses übernimmt auch die Aufsicht im Umfang der übertragenen Aufgaben.

§ 13 Voraussetzungen der Unterbringung
(1) Eine Unterbringung ist nur zulässig, wenn und solange die gegenwärtige erhebliche Gefahr besteht, daß der Betroffene sich infolge einer Krankheit, Störung oder Behinderung im Sinne des § 1 Nr. 1 schwerwiegende gesundheitliche Schäden zufügt, oder das durch die Krankheit, Störung oder Behinderung bedingte Verhalten des Betroffenen aus anderen Gründen eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für die öffendliche Sicherheit oder Ordnung darstellt, und die Gefahr auf andere Weise nicht abgewendet werden kann.
(2) Eine Unterbringung nach diesem Gesetz darf nicht angeordnet werden, wenn eine Maßnahme nach § 126a der Strafprozeßordnung oder den §§ 63, 64 des Strafgesetzbuches oder § 7 des Jugendgerichtsgesetzes getroffen worden ist. Wird eine solche Anordnung oder Maßregel nach einer Unterbringung getroffen, ist die Unterbringung aufzuheben.

§ 14 Antragserfordernis
(1) Eine Unterbringung oder eine vorläufige Unterbringsungsmaßnahme kann nur auf Antrag der Verwaltungsbehörde durch gerichtliche Entscheidung angeordnet werden.
(2) Für das Unterbringungsverfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

§ 15 Vorläufige Einweisung
Kann eine gerichtliche Entscheidung über eine Unterbringungsmaßnahme nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, so kann die Verwaltungsbehörde den Betroffenen längstens bis zum Ablauf des folgenden Tages vorläufig in den geschlossenen Teil eines Krankenhauses einweisen, wenn ein ärztliches Zeugnis über den Befund vorliegt, nach dem die Voraussetzung der Unterbringung nach § 13 vorliegen, und wenn der Befund frühestens am Tage vor der vorläufigen Einweisung erhoben worden ist. Die Angehörigensollen benachrichtigt werden; über die Benachrichtigung soll die Verwaltungsbehörde unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles entscheiden.






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Beispiel aus der Rechtsprechung: