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Erster Teil
Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt Hilfen für Personen, die an einer Psychose,
Suchtkrankheit, einer anderen krankhaften seelischen oder geistigen
Störung oder an einerseelischen oder geistigen Behinderung
leiden oder gelitten haben, oder beidenen Anzeichen einer solchen
Krankheit, Störung oder Behinderung vorliegen;
Schutzmaßnahmen bis hin zu Unterbringung für Personen,
die an einer Krankheit, Störung oder Behinderung im Sinne
der Nummer 1 leiden.
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Dritter Teil
Schutzmaßnahmen
Dritter Abschnitt
Unterbringung
§ 11 Begriff der Unterbringung
(1) Eine Unterbringung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn
jemand gegen seinen Willen oder im Zustand der Willenlosigkeit in
den abgeschlossenenTeil eines Krankenhauses eingewiesen wird und
dort verbleiben soll.
(2) Eine Unterbringung im Sinne des Gesetzes liegt auch dann vor,
wenn jemand unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht,
oder ihm ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt ist, dessen Aufgabenkreis
die Aufenthaltsbestimmung umfaßt, und wenn die Einweisung
nach Absatz 1 gegen den Willen desInhabers der elterlichen Sorge,
des Vormunds, Pflegers oder Betreuers oderder Inhaber der elterlichen
Sorge, der Vormund, Pfleger oder Betreuerkeine Erklärung abgibt.
Bei Bestellung eines Betreuers gilt dieses nur,wenn der psychisch
Kranke geschäftsunfähig ist oder für ihnein Einwilligungsvorbehalt
hinsichtlich der Aufenthaltsbestimmung angeordnetist.
§ 12 Vollzug der Unterbringung
(1) Die Unterbringung wird in der Regel in Krankenhäuser des
Landesvollzogen. Krankenhäuser anderer Träger kann diese
Aufgabe mitderen Zustimmung widerruflich übertragen werden,
wenn diese sich dafüreignen.
(2) Zuständig für die Feststellung der Eignung und die
Übertragung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 ist das Landesamt
für Versorgung und Soziales. Dieses übernimmt auch die
Aufsicht im Umfang der übertragenen Aufgaben.
§ 13 Voraussetzungen der Unterbringung
(1) Eine Unterbringung ist nur zulässig, wenn und solange die
gegenwärtige erhebliche Gefahr besteht, daß der Betroffene
sich infolge einer Krankheit, Störung oder Behinderung im Sinne
des § 1 Nr. 1 schwerwiegende gesundheitliche Schäden zufügt,
oder das durch die Krankheit, Störung oder Behinderung bedingte
Verhalten des Betroffenen aus anderen Gründen eine gegenwärtige
erhebliche Gefahr für die öffendliche Sicherheit oder
Ordnung darstellt, und die Gefahr auf andere Weise nicht abgewendet
werden kann.
(2) Eine Unterbringung nach diesem Gesetz darf nicht angeordnet
werden, wenn eine Maßnahme nach § 126a der Strafprozeßordnung
oder den §§ 63, 64 des Strafgesetzbuches oder § 7
des Jugendgerichtsgesetzes getroffen worden ist. Wird eine solche
Anordnung oder Maßregel nach einer Unterbringung getroffen,
ist die Unterbringung aufzuheben.
§ 14 Antragserfordernis
(1) Eine Unterbringung oder eine vorläufige Unterbringsungsmaßnahme
kann nur auf Antrag der Verwaltungsbehörde durch gerichtliche
Entscheidung angeordnet werden.
(2) Für das Unterbringungsverfahren gelten die Vorschriften
des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
§ 15 Vorläufige Einweisung
Kann eine gerichtliche Entscheidung über eine Unterbringungsmaßnahme
nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, so kann die Verwaltungsbehörde
den Betroffenen längstens bis zum Ablauf des folgenden Tages
vorläufig in den geschlossenen Teil eines Krankenhauses einweisen,
wenn ein ärztliches Zeugnis über den Befund vorliegt,
nach dem die Voraussetzung der Unterbringung nach § 13 vorliegen,
und wenn der Befund frühestens am Tage vor der vorläufigen
Einweisung erhoben worden ist. Die Angehörigensollen benachrichtigt
werden; über die Benachrichtigung soll die Verwaltungsbehörde
unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles entscheiden.
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